- 1 Der Verein
führt den Namen „Schwimm- und Sportverein Bad Salzungen e.V.“ (kurz: „SSV Bad Salzungen e.V.“). Er hat seinen Sitz in Bad Salzungen. 2 Postanschrift ist die jeweilige Anschrift der
Geschäftsstelle beziehungsweise die der/des Vorsitzenden.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Salzungen mit der Mitgliedsnummer 182
eingetragen. Danach lautet der Name des Vereins „Schwimm- und Sportverein Bad Salzungen e.V.“
- 1 Der Verein
strebt die Mitgliedschaft im Landessportsportbund Thüringen e.V. sowie die Mitgliedschaft in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an. 2 Die Satzungen und
Ordnungen der betreffenden Verbände werden anerkannt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht
durch
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten des Vereins,
- die Durchführung von regelmäßigen, geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für den Kinder-, Jugend-
und Erwachsenensport,
- die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
- die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und
- die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Verbesserung des sozialen
Zusammenhaltes.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 1 Grundlage
der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. 2 Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. 3 Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
- 1 Der Verein
tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. 2 Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen
Grundsätzen bekennen.
- 1 Vereinsämter
werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2 Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG
beschließen.
Der Verein besteht
aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
- 1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. 2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3 Der Aufnahmeantrag minderjähriger Personen bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters. 4 Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags,
die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. 5 Diese entscheidet endgültig.
- 1 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne
sich in ihm sportlich zu betätigen. 2 Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht
Mitglied des Vereins ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
des Vereins.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Halbjahres beziehungsweise des Jahresendes zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden
- bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen,
- bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des
Vereins,
- bei grobem unsportlichen Verhalten und
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
insbesondere bei Äußerung extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und
Symbole.
- 1 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 2 Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. 3 Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der
Schriftform und einer Begründung und ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. 4 Gegen die Entscheidung ist die Einberufung der Mitgliederversammlung zulässig; sie muss
schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. 5 Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- 1 Ein Mitglied kann außerdem von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. 2 Der Ausschluss durch den Vorstand kann erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind und der Mahnungsgrund nicht entfallen ist.
- 1 Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. 2 Andere
Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- 1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. 2 Alle
Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- 1 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. 2 Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung bestimmt. 3 Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen und Umlagen beschließen. 4 Die Umlagen
dürfen höchstens einmal pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen. 5 Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
Die Organe des Vereins sind der
Vorstand, der Erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Mitglieder des Vorstands sind
- die bzw. der Vorsitzende,
- die bzw. der stellvertretende Vorsitzende,
- der Vorstand Finanzen und
- die sportliche Leiterin bzw. der sportliche Leiter.
- 1 Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind
- die bzw. der Vorsitzende und
- die bzw. der stellvertretende Vorsitzende.
2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende
Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 3 Sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch die bzw. der stellvertretende Vorsitzende ist alleine
vertretungsberechtigt.
- Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind
- die Mitglieder des Vorstands im Sinne des Absatzes
1,
- die Fachwartin bzw. der Fachwart für Masterssport,
- die Fachwartin bzw. der Fachwart für Kinder- und Jugendsport
sowie
- die Fachwartin bzw. der Fachwart für
Öffentlichkeitsarbeit.
- 1 Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Erweiterten Vorstands nach Absatz 3 Nummern 2 bis 4 werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 2 Wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann durch Handzeichen gewählt werden; andernfalls erfolgt die
Wahl auf Stimmzetteln und geheim. 3 Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 4 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht mitgezählt.
- 1 Die Mitglieder des Vorstands und des Erweiterten Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. 2 Ein Rücktritt
aus persönlichen Gründen bleibt davon unberührt.
- Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu
den Grundsätzen des § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
- Wiederwahl eines Mitglieds des Vorstands bzw. des Erweiterten
Vorstands ist zulässig.
- Verschiedene Vorstandsämter sollen nicht in einer Person
vereinigt werden.
- Der Vorstand kann weitere Personen ohne Stimmrecht kooptieren
und Aufgaben des Vereins übertragen.
- 1 Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand führen die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. 2 Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand fassen seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des
Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Abwesenheit die der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden. 4 Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. 5
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. 6 Über seine Tätigkeit haben der Vorstand und der Erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Haftung
- 1 Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern, gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei grober Fahrlässigkeit. 2 Sie haben einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten
Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
ist insbesondere zuständig für
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Erweiterten
Vorstands,
- die Entgegennahme des Berichts der Rechnungs- und Kassenprüferinnen
bzw. -prüfer,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Erweiterten
Vorstands,
- die Wahl der Rechnungs- und Kassenprüferinnen bzw.
-prüfer,
- die Entlastung des Vorstands und des Erweiterten
Vorstands,
- die Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen und deren
Fälligkeit,
- die Genehmigung des Haushaltsplans,
- Satzungsänderungen,
- die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Beschlussfassung über Anträge und
- die Auflösung des Vereins.
1
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden, mit Schreiben an alle Mitglieder. 2 Mitglieder, die eine
E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. 3 Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen
liegen. 4 Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der zu ändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
- 1 Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden
Vorsitzenden, geleitet. 2 Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleiterin bzw. den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
- 1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 2
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 4 Eine geheime
Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. 5 Beschlüsse über die Änderung der Satzung
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 6 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
- Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn
sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
- 1 Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder. 2 Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
1
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der
Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. 2 In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. 3 Die Jugend entscheidet über
die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
1
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. 2 Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt widerruflich auf Lebenszeit. 3 Sie bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
- 1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Rechnungs- und Kassenprüfung. 2 Diese dürfen
weder Mitglied des Vorstands oder Erweiterten Vorstands noch Mitglied eines vom Vorstand eingesetzten Ausschusses sein. 3 Wiederwahl ist zulässig.
- 1 Die Rechnungs- und Kassenprüferinnen bzw. -prüfer haben die Finanzunterlagen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 2 Die Rechnungs- und Kassenprüferinnen bzw. -prüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Erweiterten Vorstands
.
1
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die
„Nutzung der Sportstätten“ erlassen. 2 Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands beschlossen. 3 Darüber hinaus kann der Vorstand
weitere Ordnungen erlassen.
1
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstands und des Erweiterten Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit
und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. 2 Das Protokoll ist von der bzw. dem Vorsitzenden beziehungsweise der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter sowie der
zur Protokollführung bestimmten Person zu unterschreiben.
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum
Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Mitglieder des Vorstands.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Thüringer Schwimmverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu
verwenden hat.
Diese Satzung ist in der vorliegenden
Fassung von der Mitgliederversammlung des Vereins am 6. April 2022 beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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